Das Sozialgesetzbuch IX sowie das Sozialgesetzbuch III sehen gesetzliche Leistungen zur Förderung der Schaffung von neuen Ausbildungsplätzen (Investitionsförderungen durch das Integrationsamt) und weitere Leistungen (insbesondere Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung durch die Agentur für Arbeit) vor.
Neben diesen Geldleistungen, die von allen Arbeitgebern geltend gemacht werden können, werden für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, die zur Beschäftigung von mindestens 5 % Schwerbehinderten gesetzlich verpflichtet sind, dann weitere Anreize wirksam, wenn diese Quote erreicht ist.
Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt ist der jeweilige Arbeitgeber.
Förderbedingungen:
Es muss eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit vorliegen.
Antragsverfahren:
Anträge auf Förderung müssen vor Abschluss des Ausbildungsvertrages bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Integrationsamt Hamburg eingereicht werden. Anträge auf Hilfen zum Ausgleich der Behinderung (z.B. für Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen, mit Hilfsmitteln ausgestattete PC für körper- oder sinnesbehinderte Menschen) können auch bei später auftretendem Bedarf beantragt werden, in der Regel bei der Agentur für Arbeit.
Die Anrechnung des schwerbehinderten Auszubildenden ist im Anzeigeverfahren gemäß § 76 Abs. 2 SGB IX vom Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit jährlich bis spätestens 31.3. des Folgejahres geltend zu machen.
Auskunft:
Integrationsamt Hamburg
Hamburger Straße 47
22083 Hamburg
Tel.: 040 / 428 63 - 0
oder in der
Agentur für Arbeit Hamburg
Kurt-Schumacher-Allee 16
20097 Hamburg
Service-Nummer für Arbeitgeber
Telefon 01801 / 66 44 66




