Verlängerung der Ausbildungszeit
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die für die Berufsausbildung zuständigen Stelle (Kammer) die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung Ihres Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer wird kürzer, wenn
- der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder außerhalb Hamburgs eine Fachschule besucht hat,
- die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die für die Berufsausbildung zuständigen Stelle (Kammer) dem zustimmt,
- es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle (Kammer) beantragt und diese zustimmt, oder
- der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle (Kammer) die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und diese besteht